Leichtkraftrad: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 4. April 2009, 00:27 Uhr
Definitionen
Europa: Nach den EG-Richtlinien 92/61/EWG und 2002/24/EG für die Typgenehmigung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen werden als Leichtkrafträder im europäischem Rechtskreis Krafträder ohne Beiwagen der Klasse L3e und Krafträder mit Beiwagen der Klasse L4e bezeichnet, wenn sie das Merkmal "B" (bis 125 ccm, bis 11 kW) der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 (Antimanipulation) erfüllen. Im EG Fahrerlaubnisrecht gelten die gleichen Merkmale.
Deutschland: Als Leichtkraftrad wird nach der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) vom 1. März 2007, §2 Nr. 10 ein Kraftrad mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber höchstens 125 cm³ bezeichnet. Die Nennleistung darf dabei 11 kW nicht überschreiten. Eine vollständige Angleichung des nationalen Begriffes in der FZV (Zulassungsrecht) an das EG Recht ist noch nicht gegeben, während das Fahrerlaubnisrecht bereits vollständig an das EG Recht angepasst wurde (keine 50 ccm Grenze).
Leichtkrafträder sind in Deutschland zulassungsfrei (FZV § 3 Abs.2 Nr. 1c) und deswegen steuerfrei (KFZ-Steuer-Gesetz). Sie müssen ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 1 Abs. 1 FZV führen. Die Größe dieses Kennzeichens ist unabhängig von Erstzulassung oder Höchstgeschwindigkeit 255 mm x 130 mm. Leichtkrafträder müssen alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung.
Zum Führen eines Leichtkraftrades ist in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klasse 1b oder A1 erforderlich, die ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden kann. Ist der Fahrer jünger als 18 Jahre, darf das Kraftfahrzeug die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht überschreiten.
Zum Führen eines Leichtkraftrades berechtigt ferner der Führerschein der
- Klasse 3 oder 4, wenn er vor dem 1. April 1980 erworben wurde oder
- der Klasse 1b (nach dem 1. April 1980 erworben)
- der Klasse A1.
Mit der bis Anfang 2013[1] notwendigen Umsetzung der neuen EG Fahrerlaubnisrichtlinie in nationales Recht entfällt die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h für unter achtzehnjährige Klasse A1 Führerscheininhaber und der Führerschein Klasse A1 soll die erste Stufe eines Stufenführerscheins (Motorradführerschein) werden, wobei jedoch weiterhin eine praktische Prüfung erforderlich sein wird.[2]
Zur Geschichte des Leichtkraftrades in Deutschland
Als die Klasse 1b 1980 eingeführt wurde waren die Vorgaben: Hubraum bis 80 cm³, Höchstleistung bei max. 6000 1/min. und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 80 km/h. Politisches Ziel der damaligen Regelung war es, die als laut und unfallträchtig in Verruf geratenen Kleinkrafträder ohne Geschwindigkeitsbegrenzung (im Volksmund "schnelle 50er" genannt) durch Fahrzeuge mit mehr Drehmoment und einem wesentlich niedrigeren Drehzahlniveau zu ersetzen. Davon und von der Beschränkung auf 80 km/h versprach man sich einen Sicherheitsgewinn und erheblich leisere Fahrzeuge. Die Beschränkung auf 80 ccm ist auf eine Intervention der deutschen Zweiradindustrie zurückzuführen, die fürchtete, ihr Quasi-Monopol auf dem Markt zu verlieren, da vor allem die Japanischen Hersteller diverse Modelle mit 100 bzw. 125 ccm gemäß der schon damals in vielen Staaten üblichen Leichtkraftrad - Definition anboten.
Aufgrund der Begrenzung der Höchstdrehzahl auf 6000 1/min scheiterte damals ebenfalls der Versuch von Honda mit der CB 80 neben den allgemein üblichen Zweitaktern ein Modell mit Viertaktmotor zu etablieren. Eine Ausnahme in Bezug auf die Höchstdrehzahl wurde damals vom Bundesverkehrsministerium abgelehnt, obwohl die gemessenen Geräusch- und Leistungswerte unter den marktüblichen Zweitaktern lag.
Den Führerschein Klasse 1b bezeichnete der "Volksmund" damals auch als einen 80er (Achtziger) Führerschein. Besonders begehrt waren damals als Leichtkrafträder Fahrzeuge der inländischen Hersteller Zündapp, Hercules, und Kreidler sowie die japanischen Hersteller Honda und Yamaha. Diese Hersteller brachten zuerst luftgekühlten Versionen, später dann auch leistungsgesteigerte und wassergekühlte Modelle. Die deutschen Hersteller brachten - mit Ausnahme von Kreidler - zuerst wassergekühlte Modelle, und erst später luftgekühlte Basismodelle. Ebenso erlebte Deutschland 1981 einen Roller-Boom, insbesondere mit dem Vespa Roller P 80 X.
Sonderfall:
Kleinkrafträder ohne Geschwindigkeitsbegrenzung des alten bundesdeutschen Rechts (Erstzulassung bis zum 31. Dezember 1983) mit nicht mehr als 50ccm und ohne Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit gelten seit dem 1. April 1980 als Leichtkrafträder. (§ 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO). Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr kommen, gelten als Krafträder.
Kleinkrafträder mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40-50 km/h werden auch als Mokick bezeichnet, da sie mit einem Kickstarter angelassen werden im Gegensatz zum Moped, das mit Pedalen ausgerüstet ist. Das "Mofa 25" ist ein Unterklasse vom Moped.
Die nächst kleinere Zweiradklasse ist das Kleinkraftrad (bis 50 cm³). Leistungsstärkere Zweiräder werden als Motorrad bezeichnet.
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